Fragen zur Antikorruption
- 1. Wer erleidet Schaden?
Korruption ist auch unter dem Gesichtspunkt einer freien, sozialen und dem Wettbewerbsgedanken unterliegenden Marktwirtschaft nicht hinnehmbar. Firmen, die z.B. durch Anbieten von Bestechungsgeldern und durch unzulässige Absprachen in den Genuss öffentlicher Aufträge kommen, handeln nie zum eigenen Nachteil. Geschädigte sind die Bürgerinnen und Bürger, die durch entsprechend hohe öffentliche Abgaben die Lasten der Korruption zu tragen haben.
Diese „Konzeption zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption in der Stadt Korschenbroich“ soll im Sinne des Mitarbeiterschutzes dazu dienen, der Korruption zukünftig noch wirksamer vorzubeugen, korruptive Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Sie soll allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Richtschnur ihres Verhaltens sein und zugleich Handlungsanleitung und Hilfestellung bieten, um die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption treffen zu können.
- 2. Wie ist "Korruption" zu definieren?
Eine Legaldefinition existiert auch im Strafrecht nicht. Er umfasst mit Strafe bedrohte Handlungen ebenso wie ethisch-moralisch verwerfliche Praktiken. Als allgemein anerkannt gilt eine Definition des Bundeskriminalamtes, wonach Korruption folgende Gemeinsamkeiten aufweist:
• Missbrauch einer amtlichen oder einer dieser vergleichbaren Funktion in der Wirtschaft oder bei einem politischen Mandat
• auf Veranlassung eines Dritten oder eigeninitiativ
• Erlangung oder Anstreben eines persönlichen Vorteils, auch für andere
• Eintritt eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit
• Geheimhaltung oder Verschleierung dieser Vorgänge
- 3. Wann liegt eine Straftat vor?
Unter Korruptionsdelikten im engeren Sinne werden in der Regel folgende Straftatbestände verstanden:
• Vorteilsnahme (§ 331 StGB),
• Bestechlichkeit (§ 332 StGB),
• Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
• Bestechung (§ 334 StGB),
• Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB),
• Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB),
• Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB),
Im Allgemeinen treten diese Delikte im Zusammenhang mit weiteren Straftaten, sogenannte Begleitdelikte, auf. Dies sind insbesondere:
• Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB),
• Betrug (§ 263 StGB),
• Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
• Untreue (§ 266 StGB),
• Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
• Wettbewerbseinschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),
• Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB),
• Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
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4. Was sind die Ursachen der Korruption?
Ein wichtiges Ursachenbündel liegt außerhalb der Verwaltung und wird bei den Korrumpierenden („Gebern“) durch verschärften Wettbewerb und erhöhte Gewinnerwartung geprägt. Bestechungsgelder werden in Teilen der Geschäftswelt zur Steigerung der Umsätze akzeptiert; modern als Marketingkosten bezeichnet konnten sie lange Zeit als Werbungskosten zudem steuerlich geltend gemacht werden. Gründe für sich häufende Fälle können auch im gesellschaftlichen Wertewandel und mangelndem Unrechtsbewusstsein zu finden sein.
Innerhalb der öffentlichen Verwaltung sind mögliche Ursachen für Korruption insbesondere in der Komplexität der Behördenstrukturen (mangelnde Transparenz) sowie in Kontroll- und Regelungsdefiziten, wie beispielsweise mangelnde Dienst- und Fachaufsicht, zu große Entscheidungs- und Ermessensspielräume und unzureichender Aus- und Fortbildung zu suchen.
Neben persönlichen Motiven der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Unzufriedenheit, fehlende Anerkennung im Beruf) begünstigt auch eine nicht ausreichende Strafverfolgung und ein entsprechend niedriges Entdeckungsrisiko die Korruption.
- 5. Welche Indikatoren gibt es?
Sie liegen sowohl in der Person der Korrumpierenden als auch im Vorliegen bestimmter organisatorischer Mängel. Vielfach treffen von den nachfolgenden Indikatoren mehrere Schwachstellen zusammen:
a) Systembezogene Indikatoren:
• zu große, zu kleine oder unkontrollierte Entscheidungsspielräume
• starke Aufgabenkonzentration
• Missmanagement
• fehlende Transparenz der Arbeitsvorgänge
• mangelnde Kontrollen
• zu schwach ausgeprägte Dienst- und Fachaufsicht
• Komplexität der Rechtsvorschriften
b) Personenbezogene Indikatoren
• persönliche Probleme (Sucht, Überschuldung, Frustration usw.)
• Überforderung
• falsch verstandene Hilfsbereitschaft
• fehlende Identifikation mit den Zielen und Aufgaben der Verwaltung, Jobdenken
• subjektive Unterbezahlung
• innere Kündigung, Unzufriedenheit
• gezieltes Umgehen von Kontrollen
• Abschottung einzelner Aufgabenbereiche
• unerklärlich hoher Lebensstandard
• Geltungssucht
- 6. Was ist ein Gefährdungsatlas?
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass alle Bereiche der Kommunalverwaltung von Korruption betroffen sein können. Besonders gefährdet sind vor allem Bereiche, die
• Aufträge vergeben,
• Fördermittel bewilligen,
• über Genehmigungen, Gebote und Verbote sowie Konzessionen entscheiden,
• andere Verwaltungsakte erlassen,
• Abgaben, Gebühren etc. festsetzen oder erheben,
• Kontrolltätigkeiten - insbesondere im Außendienst – ausüben.
Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW verpflichtet die Kommunen die korruptionsgefährdeten Bereiche und die entsprechenden Arbeitsplätze behördenintern festzulegen. Aufgabe der/des Antikorruptionsbeauftragten ist es, regelmäßig und aus gegebenem Anlass alle Bereiche der Verwaltung und deren Einrichtungen hinsichtlich der Korruptionsgefährdung zu untersuchen (siehe Risikoanalyse – im angehängten Gesamtkonzept als Anlage 1). Dabei wird das Ziel verfolgt, über diese stellenscharfe Risikoanalyse „gesteigert korruptionsgefährdete“ Bereiche zu erkennen und in einem Gefährdungsatlas auszuweisen. Hierin werden Vorschläge zur Modifizierung der Arbeitsabläufe aufgezeigt, Präventionsmaßnahmen entwickelt und Kontrollmechanismen platziert.
- 7. Welche Präventionsmaßnahmen gibt es?
Eine Korruptionsprävention erfordert ein Strategie- und Maßnahmenkonzept. Neben Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz des städtischen Handelns sind auch organisatorische Maßnahmen geeignet. Da behördliche Verfahrens- und Organisationsstrukturen dynamisch angelegt sind, bedürfen auch Strategien und Konzepte zur Korruptionsprävention einer ständigen Überprüfung. Korruptionsprävention bleibt daher eine Daueraufgabe in der Stadt Korschenbroich.
Das sind mögliche Einzelmaßnahmen: - 7.1 Information und Sensibilisierung
Eine Grundvoraussetzung für die Akzeptanz von Antikorruptionsmaßnahmen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist eine zeitnahe Information über rechtliche und organisatorische Änderungen und deren Zielsetzung. Aufgabe ist es zu vermitteln, dass verstärkte Kontrollen kein Selbstzweck sind, sondern vielmehr dem Schutz vor Manipulationsversuchen dienen, die oftmals im Anbahnungsstadium schwer zu erkennen sind.
- 7.2 Verhaltenskodex gegen Korruption
Der Verhaltenskodex (Anlage 2) soll ein Hilfsmittel für die Beschäftigten sein und ihnen helfen, in Gefährdungssituationen das Richtige zu tun.
- 7.3 Antikorruptionsbeauftragte/r
Für Fragen der Vermeidung und Bekämpfung von Korruption bestellt der Rat der Stadt Korschenbroich eine(n) Antikorruptionsbeauftragte(n).
- 7.4 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
Hier gilt die Dienstanweisung für das Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Korschenbroich vom 1. März 2006 verwiesen.
- 7.5 Dienst- und Fachaufsicht
Kontrollen und Prüfungen ver- und behindern nachweislich Korruption. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, dass Vorgesetzte ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent ausüben. In diesem Sinne sind Mechanismen einzurichten, wie etwa die Intensivierung der Vorgangskontrolle (z.B. Wiedervorlagen, Überprüfung der Ermessensausübung), die Leistungs- und Verhaltenskontrolle, die Zeit- und Abwesenheitskontrolle und die Kontrolle des Ressourcenverbrauchs. Auch Nebentätigkeiten müssen verstärkt in den Bereich der Dienstaufsicht einbezogen werden. Darüber hinaus haben Vorgesetzte die Aufgabe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig für Korruptionsgefahren zu sensibilisieren. Sie sind „Verantwortungsträger“ und „Vorbilder“.
- 7.6 Aus- und Fortbildung
Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Korruptionsprävention sollte im Rahmen der Personalentwicklung festgeschrieben werden. Ziel der Schulungen ist es, den Umgang mit konkreten Bestechungsangeboten Dritter und den Umgang mit Kolleginnen und Kollegen bei Verdachtsmomenten zu erlernen.
- 7.7 Transparenz der Arbeitsvorgänge
Verwaltungsvorgänge müssen den Entscheidungsablauf vollständig dokumentieren, so dass die Entscheidungsprozesse jederzeit rekonstruiert und dem/der zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin zugeordnet werden können. Die Transparenz der Entscheidungsfindung wird durch eindeutige Zuständigkeitsregelungen, Berichtswesen und DV-gestützte Vorgangskontrolle gefördert. Insbesondere in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ sicherzustellen.
- 7.8 Zentrale Submissionsstelle/Organisation des Vergabewesens
Grundsätzlich ist eine Trennung der Zuständigkeiten für die Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung einerseits und die Angebotseinholung andererseits sicherzustellen. Aus diesem Grund werden öffentliche und beschränkte Ausschreibungen über die Zentrale Submissionsstelle abgewickelt, in der auch eine zentrale Vergabedatei geführt wird. Die formale Erstprüfung der Angebote erfolgt in der zentralen Submissionsstelle. Die Verwendung der im Vergabehandbuch der Stadt Korschenbroich hinterlegten Mustervordrucke ist verpflichtend, insbesondere die Dokumentation aller entscheidungserheblichen Umstände über einen Vergabevermerk. In der Zentralen Submissionsstelle wird eine zentrale Bieterdatei geführt.
- 7.9 Prüfung der Lieferungen und (Bau-)Leistungen
Ein wichtiges Element der Korruptionsprävention ist die Überwachung der Lieferungen und Leistungen am Ort der Vertragserfüllung. Durch Kontrollen kann sichergestellt werden, ob die Lieferungen/Leistungen nach Art und Umfang dem Vertragsinhalt entsprechen, Aufmaße mit den örtlichen Gegebenheiten übereinstimmen und die Bauüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Überwachungsfunktion obliegt den ausschreibenden Stellen (Fachämtern); die Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung bleibt hiervon unberührt.
- 7.10 Sponsoring
Hierfür ist die "Rahmenbedingungen für Sponsoringleistungen an die Stadt Korschenbroich" mit Mustervereinbarung ausschlaggebend.
- 7.11 Verpflichtung von Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer
Bei der Ausführung von Aufträgen für die öffentliche Hand sind die Beschäftigten der Unternehmen – soweit erforderlich – auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten (§ 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – Verpflichtungsgesetz). Infolge der Verpflichtung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmen „Amtsträgern“ gleichgestellt. In diesem Zusammenhang kann auf das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in geeigneter Weise hingewiesen werden.
- 7.12 Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten (Nebenamt und Nebenbeschäftigung) dürfen nur mit Genehmigung des Dienstherrn ausgeübt werden. Anträge auf Nebentätigkeitsgenehmigung müssen eine Erklärung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin enthalten, dass die angestrebte Nebentätigkeit nicht im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht.
- 7.13 Personalrotation
Personalrotation kann verhindern, dass zu enge Beziehungen in langjähriger Betreuung von Verwaltungskunden wachsen können. Gegenstand der Betrachtung ist hier stets der gesteigert korruptionsgefährdete Arbeitsplatz und nicht die persönliche Entwicklung der Beschäftigten. In einigen Bereichen ist im Laufe der Jahre erworbenes Fachwissen und spezielle Kenntnis erforderlich. Von daher werden oft Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit von Personalrotation – insbesondere in kleineren Verwaltungen – geltend gemacht. Lösungsansätze liegen hier im Wechsel von Zuständigkeiten oder der Rotation von Aufgaben.
- 7.14 Einbeziehung von Rats- und Ausschussmitgliedern
Politische Mandatsträger sind in die Korruptionsvorbeugung mit einzubeziehen, da auch sie von Korruptionsversuchen betroffen sein können. Zudem haben sie die Aufgabe, die Verwaltung zu unterstützen und zu kontrollieren. Folgende Maßnahmen bieten sich an:
• Kontinuierliche Sensibilisierung für das Thema
• Teilnahme an Seminaren
• Ehrenkodex/Ehrenerklärung für Rats- und Ausschussmitglieder
- 7.15 Öffentlichkeitsarbeit
Der Erfolg von Antikorruptionsmaßnahmen hängt nicht zuletzt von der Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger ab. Hierzu ist es erforderlich, die städt. Antikorruptionsbemühungen durch Presseinformationen, Informationen im Internet sowie die Auslage von Flyern zugänglich zu machen.
- 7.16 Erfahrungsaustausch auf Kreisebene
Die Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz des Rhein-Kreises Neuss hat in 2005 beschlossen, die Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW gemeinsam zu bestreiten. Die Antikorruptionsbeauftragten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Rhein-Kreises Neuss haben einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch vereinbart. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der korruptionsgefährdeten Bereiche ist kreiseinheitlich vorgesehen.
- 7.17 Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
In allen Korruptionsfällen wird eng mit Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei zusammengearbeitet. Ein strafrechtlich relevanter Korruptionsverdacht wird unverzüglich angezeigt.
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Samstag, der 04.02.2012



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